DienstleistungJagdpachtverträge

Jagdpachtverträge sowie deren Verlängerung oder wesentliche Änderung sind der Jagdbehörde von den Vertragspartnern anzuzeigen. Bei Jagdgenossenschaften gehören dazu auch die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung und Beschlussfassung in der Jagdversammlung.
Von den Pächtern muss die Jagdpachtfähigkeit (mindestens 3 Jahre Jagdscheinbesitz) nachgewiesen werden. Auf die Einhaltung der Jagdhöchstflächenregelung je Pächter (1000 ha) wird geachtet.

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09371 501-30609371 50179-306E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
Frau Wiedemann
Sachbearbeiterin
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